Vertrag über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitungsvertrag)

zwischen “Auftraggeber“ und freispace GmbH, Bellermannstr. 93, 13357 Berlin (nachfolgend “Auftragsverarbeiter”).

1. Begrifflichkeiten und Definitionen

  • "Auftragsverarbeitung" - Als "Auftragsverarbeitung" ist, im Einklang mit 4 Nr. 8 DSGVO, die im Auftrag des Verantwortlichen, unabhängig von der Zahl dazwischen geschalteter Auftragsverarbeiter, durch den Auftragsverarbeiter entsprechend dem Gegenstand dieses Auftragsverarbeitungsvertrages eine Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO zu verstehen.
  • "Hauptvertrag" - Der Begriff des Hauptvertrages umfasst alle Arten laufender Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragsverarbeiter, in deren Rahmen der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Auftrag und auf Weisung des Auftraggebers entsprechend den Angaben zum Gegenstand der Auftragsverarbeitung in diesem Auftragsverarbeitungsvertrag verarbeitet. Sofern die Geltung dieses Auftragsverarbeitungsvertrages anderweitig (d.h. innerhalb dieser Vereinbarung oder außerhalb, in anderen Verträgen oder Regelungen) auf bestimmte Arten, Typen oder konkrete Geschäftsbeziehungen, Verträge, etc. beschränkt wurde, sind diese jeweils als Hauptvertrag zu verstehen. Der Begriff des Hauptvertrages umfasst auch laufende Einzelaufträge des Auftraggebers an den Auftragsverarbeiter, die von dem Auftraggeber im Rahmen des Hauptvertrages erteilt werden (z. B. im Fall von Rahmenverträgen).
  • „Personenbezogene Daten“ - "Personenbezogene Daten" (nachfolgend auch kurz als "Daten" bezeichnet) sind im Einklang mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
  • "Betroffene Personen" - Als betroffene Personen (kurz "Betroffene") werden entsprechend Art. 4 Nr. 1 DSGVO Personen bezeichnet, die mittels von personenbezogenen Daten zumindest identifizierbar sind. Die von dieser Auftragsverarbeitung betroffenen Personen, ergeben sich aus dem Gegenstand der Auftragsverarbeitung.
  • "Dritte" - „Dritte“ sind entsprechend Art. 4 Nr. 10 DSGVO natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
  • "Unterauftragsverarbeitung" - Wenn ein Auftragsverarbeiter nicht direkt vom Verantwortlichen beauftragt wurde, sondern von einem Auftragsverarbeiter des Verantwortlichen, liegt eine "Unterauftragsverarbeitung" vor und die dem ersten Auftragsverarbeiter folgenden Auftragsverarbeiter, werden als "Unterauftragsverarbeiter" bezeichnet.
  • "Elektronisches Format" - Erklärungen gelten als im "elektronische Format" entsprechend Art. 28 Abs. 9 DSGVO abgegeben, wenn die erklärende Person erkennbar ist und das elektronische Erklärungsformat sich zum Nachweis der Erklärung eignet. Als "elektronisches Format" werden insbesondere die Textform, eine die auf dauerhaften Datenträgern gespeicherte Vereinbarung (z. B. E-Mail), digitale Signierverfahren oder Verwendung dedizierter Onlinefunktionen (z. B. in Benutzerkonten) verstanden.

2. Gegenstand der Auftragsverarbeitung

  • Detailangaben zum Gegenstand der im Auftrag erfolgenden Verarbeitung, die verarbeiteten personenbezogenen Daten, von der Verarbeitung betroffene Personen sowie Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung, richten sich nach den Vorgaben des Anhangs "Gegenstand der Auftragsverarbeitung".

3. Art der Auftragsverarbeitung

  • Soweit der Auftraggeber als Verantwortlicher der Auftragsverarbeitung handelt, ist er im Rahmen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages für die Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Rechtmäßigkeit der Beauftragung des Auftragsverarbeiters verantwortlich. Soweit der Auftraggeber selbst als Auftragsverarbeiter handelt, beauftragt er den Auftragsverarbeiter als Unterauftragsverarbeiter. Der Verantwortliche der Verarbeitung darf sich auf Grundlage dieses Auftragsverarbeitungsvertrages unmittelbar auf die, dem Auftraggeber gegenüber dem Unterauftragsverarbeiter zustehenden Rechte berufen.

4. Weisungsbefugnis

  • Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten nur im Rahmen des Hauptvertrages sowie der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten und nur insoweit die Verarbeitung im Rahmen des Hauptvertrages erforderlich ist.
  • Die Weisungen werden anfänglich durch den Hauptvertrag oder diesen Auftragsverarbeitungsvertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach durch Weisungen in schriftlicher Form oder in einem elektronischen Format (Textform, z. B. E-Mail) an den Auftragsverarbeiter oder die vom Auftragsverarbeiter bezeichnete Stelle geändert, ergänzt oder ersetzt werden.
  • Mündliche Weisungen können erfolgen, wenn sie aufgrund der Umstände (z. B. Eilbedürftigkeit) geboten sind und sind unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form zu bestätigen.
  • Ist der Auftragsverarbeiter aufgrund objektiver Umstände der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, wird der Auftragsverarbeiter den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen und die Ansicht sachlich begründen. In diesem Fall ist der Auftragsverarbeiter berechtigt, die Ausführung der Weisung bis zur ausdrücklichen Bestätigung der Weisung durch den Auftraggeber auszusetzen und offensichtlich rechtswidrige Weisungen abzulehnen.
  • Der Auftragsverarbeiter hat ihm erteilte Weisungen und deren Umsetzung zu dokumentieren.

5. Technische- und organisatorische Maßnahmen (Sicherheits- und Schutzkonzept)

  • Der Auftragsverarbeiter wird die innerbetriebliche Organisation in seinem Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gestalten und wird insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen (nachfolgend bezeichnet als „TOMs“) zur angemessenen Sicherung, insbesondere der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten des Auftraggebers, unter Beachtung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen treffen sowie deren Aufrechterhaltung, insbesondere durch regelmäßige, mindestens jährliche Evaluation, sicherstellen. Zu den TOMs gehören im Hinblick auf den Schutz der personenbezogenen Daten insbesondere die Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle, Eingabekontrolle, Auftragskontrolle, Integritäts- und Verfügbarkeitskontrolle, Trennungskontrolle sowie die Sicherung der Betroffenenrechte.
  • Die bei Vertragsschluss durch den Auftragsverarbeiter mitgeteilten TOMs definieren das vom Auftragsverarbeiter geschuldete Minimum des Sicherheitsniveaus. Die TOMs dürfen entsprechend dem technischen und rechtlichen Fortschritt weiterentwickelt und durch adäquate Schutzmaßnahmen ersetzt werden, sofern sie das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschreiten und wesentliche Änderungen dem Auftraggeber mitgeteilt werden. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, dass das erforderliche gesetzliche Datenschutzniveau und das definierte Minimum des Sicherheitsniveaus nicht unterschritten werden.
  • Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten befassten Mitarbeitern, Beauftragten und anderen für den Auftragsverarbeiter tätigen Personen untersagt ist, die personenbezogenen Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Der Auftragsverarbeiter stellt ferner sicher, dass die zur Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befugten Personen in die gesetzlichen sowie sich aus diesem Auftragsverarbeitungsvertrag ergebenden Datenschutzbestimmungen eingewiesen und auf Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet worden sind oder einer entsprechenden und angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Der Auftragsverarbeiter trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden.
  • Der Auftragsverarbeiter sorgt dafür, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten und Einhaltung gesetzlicher Datenschutzvorschriften angemessen häufig an wiederkehrenden Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen teilnehmen.
  • Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten außerhalb der Betriebsstätte des Auftragsverarbeiters (z. B. im Home- oder Mobileoffice oder bei Fernzugriff) ist zulässig, sofern die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen und dokumentiert werden, die den Besonderheiten dieser Verarbeitungssituationen in angemessener Weise Rechnung tragen und insbesondere auch eine ausreichende Kontrolle der Datenverarbeitung ermöglichen (z. B. Abschluss einer Vereinbarung über Datenschutz im Home- und Mobile-Office mit Mitarbeitern). Der Auftragsverarbeiter legt dem Auftraggeber eine Dokumentation der implementierten technischen und organisatorischen Maßnahmen für derartige Home-, Mobile oder andere Fernverarbeitungen auf Anfrage vor.
  • Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Privatgeräten der Beschäftigten des Auftragsverarbeiters und seiner Beauftragten ist zulässig, sofern die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen und dokumentiert werden, die den Besonderheiten dieser Verarbeitungssituationen in angemessener Weise Rechnung tragen und insbesondere auch eine ausreichende Kontrolle der Datenverarbeitung ermöglichen (z. B. Abschluss Vereinbarung, die eine angemessene Kontrolle der Privatgeräte erlaubt). Der Auftragsverarbeiter legt dem Auftraggeber eine Dokumentation der implementierten technischen und organisatorischen Maßnahmen für derartige Verarbeitungen auf Anfrage vor.
  • Sofern durch gesetzliche Vorgaben vorgegeben, benennt der Auftragsverarbeiter eine*n den gesetzlichen Anforderungen entsprechende*n Datenschutzbeauftragte*n. Der Auftragsverarbeiter teilt dem Auftraggeber die Kontaktinformationen des*der Datenschutzbeauftragten und spätere Änderungen mit.
  • Die im Rahmen des Auftragsverarbeitungsvertrag überlassene Daten sowie Datenträger und sämtliche hiervon gefertigten Kopien, verbleiben im Eigentum, bzw. in Inhaberschaft des Auftraggebers, unterliegen der Verfügungsherrschaft des Auftraggebers, sind durch den Auftragsverarbeiter sorgfältig zu verwahren, vor Zugang durch unberechtigte Dritte zu schützen und dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers vernichtet werden. Die Vernichtung hat datenschutzgerecht und so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich und nicht zu erwarten ist. Kopien von Daten dürfen nur erstellt werden, wenn sie zur Erfüllung der Leistungshaupt- und Nebenpflichten des Auftragsverarbeiters gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (z.B. Backups) und das vertragliche sowie das gesetzliche Datenschutzniveau gewährleistet werden.
  • Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, eine nach diesem Auftragsverarbeitungsvertrag unverzüglich herbeizuführende Rückgabe bzw. Löschung der Daten und Datenträger auch bei Unterauftragsverarbeitern herbeizuführen.
  • Der Auftragsverarbeiter hat den Nachweis, einer im Rahmen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages ordnungsgemäß erfolgten Vernichtung, bzw. Löschung von Daten und Dateien zu führen und auf Verlangen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
  • Die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts wird hinsichtlich der im Auftrag verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.
  • Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftragsverarbeiters oder den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragsverarbeiter den Auftraggeber unverzüglich.
  • Die bereits zum Abschluss dieses Auftragsverarbeitungsvertrages bestehenden technischen- und organisatorische Maßnahmen, werden vom Auftragsverarbeiter im Anhang „Technische- und organisatorische Maßnahmen“ aufgeführt und von dem Auftraggeber akzeptiert.

6. Maßnahmen bei Gefährdung oder Verletzung des Datenschutzes

  • Für den Fall, dass der Auftragsverarbeiter Tatsachen feststellt, welche die Annahme begründen, dass der Schutz der für den Auftraggeber verarbeiteten personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 12 DSGVO verletzt sein könnte, hat der Auftragsverarbeiter den Auftraggeber unverzüglich und vollständig zu informieren, unverzüglich erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, und bei der Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Pflichten, insbesondere im Zusammenhang mit der Meldung an zuständige Behörden oder betroffene Personen zu unterstützen.
  • Die Information über eine (mögliche) Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat unverzüglich, grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden ab Kenntniserlangung zu erfolgen.
  • Die Meldung des Auftragsverarbeiters muss entsprechend Art. 33 Abs. 3 DSGVO, mindestens die folgenden Angaben beinhalten:
    • Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der betroffenen Kategorien von Daten und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
    • den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlauf- oder Kontaktstelle für weitere Informationen;
    • eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (z. B. unter Angabe weiterer Details: Identitätsdiebstahl, Vermögensnachteile, etc.);
    • eine Beschreibung der vom Auftragsverarbeiter ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen
  • Ebenfalls unverzüglich mitzuteilen sind erhebliche Störungen bei der Auftragserledigung sowie Verstöße des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen oder von ihm Beauftragten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die in diesem Auftragsverarbeitungsvertrag getroffenen Festlegungen.

7. Unterauftragsverhältnisse

  • Der Auftraggeber erklärt sich unbeschadet etwaiger Einschränkungen durch den Hauptvertrag ausdrücklich damit einverstanden, dass der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Auftragsverarbeitung Unterauftragsverarbeiter einsetzen darf. Der Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber mit einer angemessenen Vorfrist, die regelmäßig 14 Werktage beträgt, über neue Unterauftragsverarbeiter und gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit die Unterauftragsverarbeiter vor deren Einsatz im angemessenen Rahmen überprüfen und beim berechtigten Interesse Einspruch gegen den Einsatz der Unterauftragsverarbeiter erheben zu können. Erhebt der Auftraggeber keinen Einspruch innerhalb der Vorfrist, darf der Unterauftragsverarbeiter eingesetzt werden. Der Auftraggeber macht von seinem Recht auf Einspruch im Hinblick auf die Änderungen nur unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Angemessenheit und Billigkeit Gebrauch.
  • Nimmt der Auftragsverarbeiter die Dienste eines Unterauftragsverarbeiters (z. B. eines Subunternehmers) in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Auftraggebers auszuführen, dann muss er dem Unterauftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines gesetzlich zulässigen anderen Rechtsinstruments dieselben Datenschutzpflichten zu denen sich der Auftragsverarbeiter in diesem Auftragsverarbeitungsvertrag verpflichtet hat, auferlegen (insbesondere im Hinblick auf die Befolgung von Weisungen, Einhaltung der TOMs, Erteilung von Informationen und Duldung von Kontrollen).
  • Der Auftragsverarbeiter wählt den Unterauftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung und der Zuverlässigkeit zur Einhaltung der Pflichten aus diesem Auftragsverarbeitungsvertrag sowie der Eignung der vom Unterauftragsverarbeiter getroffenen TOMs, sorgfältig aus.
  • Der Auftragsverarbeiter hat die Einhaltung der Pflichten der Unterauftragsverarbeiter, insbesondere der TOMs regelmäßig, spätestens alle 12 Monate, in einem angemessenen Umfang zu überprüfen. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind so nachvollziehbar zu dokumentieren, dass sie für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar sind. Die Dokumentation ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Statt eigener Überprüfung darf der Auftragsverarbeiter auf eine Überprüfung durch unabhängige Dritte (z.B. neutrale Datenschutzauditoren), Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO) oder geeignete Datenschutz- oder IT-Sicherheitszertifizierungen gem. Art. 42 DSGVO verweisen. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Auftraggeber über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln gemäß Art. 41 Abs. 4 DSGVO, den Widerruf einer Zertifizierung gemäß Art. 42 Abs. 7 und jede andere Form der Aufhebung oder wesentlichen Änderung der vorgenannten Nachweise beim Subunternehmer unverzüglich zu unterrichten.
  • Die Verantwortlichkeiten zur Wahrnehmung der Pflichten aus diesem Auftragsverarbeitungsvertrag und aus dem Gesetz sind zwischen dem Auftragsverarbeiter und dem Unterauftragsverarbeiter eindeutig zu regeln und voneinander abzugrenzen.
  • Die Rechte des Auftraggebers müssen auch gegenüber den Unterauftragsverarbeitern wirksam ausgeübt werden können. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, jederzeit in dem, im Rahmen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages festgelegten Umfang Kontrollen auch bei Unterauftragsverarbeitern durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
  • Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die keinen direkten Zusammenhang mit der Erbringung der Hauptleistung aus dem Hauptvertrag aufweisen und bei denen der Auftragsverarbeiter die Leistungen Dritter als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt um seine geschäftliche Tätigkeit auszuüben (z.B. Reinigungs-, Bewachungs-, Wartungs-, Telekommunikations- oder Transportleistungen) stellen keine Unterauftragsverarbeitung im Sinne der vorstehenden Regelungen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages dar. Gleichwohl hat der Auftragsverarbeiter sicher zu stellen, z.B. durch vertragliche Vereinbarungen oder Hinweise und Instruktionen, dass hierbei die Sicherheit der Daten nicht gefährdet wird und die Vorgaben dieses Auftragsverarbeitungsvertrages und der Datenschutzvorschriften eingehalten werden.
  • Unterauftragsverhältnisse, die dem Auftraggeber bei Abschluss dieses Auftragsverarbeitungsvertrages mitgeteilt wurden, gelten in dem mitgeteilten Umfang unter Geltung der Regelungen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages zu Unterauftragsverhältnissen als genehmigt.
  • Die aktuelle Liste der Unterauftragsverhältnisse ist unter der folgenden Webadresse abrufbar: https://freispace.com/de/unterauftragsnehmende/

8. Räumlicher Bereich der Auftragsverarbeitung

  • Personenbezogene Daten werden im Rahmen der Auftragsverarbeitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verarbeitet.

9. Pflichten des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber hat den Auftragsverarbeiter unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen, Weisungen oder Verarbeitungsprozessen Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen feststellt.
  • Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftragsverarbeiters durch betroffene Personen, dritte Unternehmen, Stellen oder Behörden hinsichtlich etwaiger Ansprüche aufgrund der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages, verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragsverarbeiter bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Berücksichtigung des Verschuldensgrades der Vertragsparteien zu unterstützen.

10. Haftung

  • Es gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen, insbesondere Art. 82 DSGVO sowie im Falle des Einsatzes eines Unterauftragsverarbeiters Art. 28 Abs. 4. S. 2 DSGVO.
  • Es finden die Haftungsregelungen und -beschränkungen des Hauptvertrages Anwendung.

11. Laufzeit, Fortgeltung nach Vertragsende und Datenlöschung

  • Laufzeit und Ende dieses Auftragsverarbeitungsvertrages richten sich nach der Laufzeit und dem Ende des Hauptvertrages.
  • Die sich aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag ergebenden Pflichten zum Schutz vertraulicher Informationen gelten auch nach Ende des Auftragsverarbeitungsvertrages fort, sofern der Auftragsverarbeiter weiterhin die vom Auftragsverarbeitungsvertrag umfassten personenbezogenen Daten verarbeitet und die Einhaltung der Pflichten für den Auftragsverarbeiter auch nach Vertragsende zumutbar ist.

12. Schlussbestimmungen

  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der (Wohn)Sitz des Auftragsverarbeiters und sofern vom geltenden Gesetz zwingend vorgesehen, der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Auftraggeber im Geltungsbereich des anwendbaren Rechts keinen Gerichtsstand hat. Der Auftragsverarbeiter behält sich vor, Ansprüche an dem gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
  • Der vorliegende Auftragsverarbeitungsvertrag stellt die vollständige, zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung dar. Nebenabreden bestehen nicht.
  • Änderungen sowie Ergänzungen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages, als auch die Aufhebung dieser Formklausel müssen zumindest im elektronischen Format erfolgen.
  • Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages zum Datenschutz den Regelungen des Hauptvertrages vor.
  • Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden vielmehr im Wege der ergänzenden Auslegung eine solche Regelung ersetzt, die von den Vertragsparteien mit der/den unwirksamen Bestimmung/en erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Sofern die vorbenannte ergänzende Auslegung aufgrund gesetzlich zwingender Vorgaben nicht möglich ist, werden die Vertragsparteien eine ihr entsprechende Regelung vereinbaren.

Der Auftragsverarbeitungsvertrag wird im elektronischen Format abgeschlossen und ist ohne Unterschriften der Vertragsparteien wirksam.

13. Anhang: Gegenstand der Auftragsverarbeitung

Zwecke der Auftragsverarbeitung

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden auf Grundlage dieses Auftragsverarbeitungsvertrages zu den folgenden Zwecken verarbeitet:

  • Kundenmanagement und / oder Kundensupport.
  • Planung, Durchführung und / oder Betreuung von Medienproduktionen.
  • Software-as-Service-Leistungen (SaaS).
  • Leistungen im Bereich der Softwareerstellung und / oder Wartung.
  • Unternehmenskommunikation (intern/extern).
  • Verwaltungs-, Administrations- und Managementleistungen.

Arten und Kategorien von Daten

Zu den auf Grundlage dieses Auftragsverarbeitungsvertrages verarbeiteten Arten und Kategorien von personenbezogenen Daten gehören:

  • Bestandsdaten.
  • Kontaktdaten.
  • Inhaltsdaten.
  • Bild- und / oder Videoaufnahmen.
  • Vertragsdaten.
  • Beschäftigtendaten.
  • Geschäftsinformationen.

Kategorien der betroffenen Personen

Zu den durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage dieses Auftragsverarbeitungsvertrages betroffenen Personengruppen gehören:

  • Softwarenutzer.
  • Abonnenten.
  • Geschäftskunden.
  • Geschäftspartner.
  • Freie Mitarbeiter.
  • Beschäftigte / Arbeitnehmer.